Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Leiter des Polizeieinsatzes in der Nordkurve der Veltins-Arena vom 21. August 2013 tatsächlich und rechtlich nicht vertretbar.

Mit Schreiben vom 14. April 2015, das Mitte Mai an verschiedene Anzeigeerstatter verschickt wurde, teilte die Staatsanwaltschaft Essen mit, dass Sie das Ermittlungsverfahren gegen Klaus Sitzer und andere Polizeibeamte wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt und anderer Delikte nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) – also mangels hinreichenden Tatverdachts – eingestellt habe. Die Staatsanwaltschaft kommt zu dem Ergebnis, der Polizeieinsatz in der Nordkurve der Veltins-Arena vom 21. August 2013 sei rechtmäßig gewesen. Zwar räumt sie ein, dass das Zeigen des den Einsatz auslösenden Banners (Aufschrift „Komiti Düsseldorf“ in kyrillischer Schrift mit der Sonne von Vergina – einem von Griechenland und Mazedonien beanspruchtem Symbol) nicht – wie von der Gelsenkirchener Polizei zunächst behauptet – den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllte. Jedoch hätte die Polizei gegen die Zuschauer in der Nordkurve der Veltins-Arena im Rahmen des polizeilichen Notstands vorgehen dürfen, weil nur so der von den griechischen Fans angekündigte Platzsturm zu verhindern war.
Die Ultras Gelsenkirchen kritisieren die Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Ihrer Ansicht nach werteten die Ermittler die vorliegenden Tatsachen nicht zutreffend aus. Zudem halten Sie die Rechtsauslegung der Staatsanwaltschaft für verfehlt.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass ein Platzsturm der griechischen Zuschauer unmittelbar bevorstand. Schon diese Feststellung ist sehr zweifelhaft. Der Sicherheitsbeauftragte des FC Schalke 04 jedenfalls kam nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung, ein Platzsturm der griechischen Zuschauer stehe nicht zu befürchten. (Die Staatsanwaltschaft erwähnt in ihrem Schreiben, der Höhenunterschied zwischen den Zuschauerrängen und dem Boden der Veltins-Arena betrage „nur 3,60m“ – eine für die meisten Menschen kaum zu überwindende Distanz.) Weiter unterstellt die Staatsanwaltschaft, der Polizeieinsatz sei „ein kaum spürbarer Eingriff“ (Seite 5) für die Zuschauer in der Nordkurve gewesen. Bei fast 80 Verletzten und einer lebensgefährlich verletzten unbeteiligten Zuschauerin, die auf dem Weg ins Krankenhaus wiederbelebt werden musste, ist diese Einschätzung nicht nachvollziehbar. Hätten die Zuschauer in der Nordkurve nicht so besonnen auf den Polizeieinsatz reagiert, wäre auch dort die bei Übergriffen griechischer Zuschauer befürchtete Massenpanik möglich gewesen.

Widersprüchlich ist die Darstellung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die vom Polizeigesetz NRW verlangte vorherige Androhung der Anwendung von Gewalt (§ 61 PolG NRW). Auf der einen Seite spricht sie in ihrem Schreiben (Seite 6) von einem beabsichtigten „Überraschungsangriff“ der Polizei. Auf der anderen Seite stellt sie fest, der Polizeieinsatz sei über die Stadionlautsprecher angekündigt worden, woran sich von den Zuschauern in der Nordkurve – soweit bekannt – niemand erinnern kann.
Sehr dürftig erscheint zudem die Begründung der Staatsanwaltschaft für die Rechtmäßigkeit der Dauer des Polizeieinsatzes. Die Beamten seien, so die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben (Seite 4 oben), bis zum Ende des Spiels in der Nordkurve geblieben, um das Wiederaufhängen des bereits erwähnten Banners zu verhindern. Diese Feststellung deckt sich nicht mit dem Inhalt der Ermittlungsakten. Dort ist ein Funkspruch protokolliert, in dem die eingesetzten Beamten, die eine Beendigung des Einsatzes anrieten, dazu aufgefordert wurden, „die Lage statisch“ zu halten. Zur Begründung heißt es: „(…) wir können uns nicht zurückziehen. Das wird gleichzeitig als Niederlage betrachtet.“ (Aktenseite 513). Die Verhinderung einer „Niederlage“ ist nach dem Polizeigesetz NRW kein Grund, gegen Unbeteiligte Schlagstöcke und Pfefferspray einzusetzen.

Schließlich wird vermisst, dass die Staatsanwaltschaft der Frage, ob es zu Übergriffen einzelner Beamter kam, nicht hinreichend nachging. In dem Schreiben heißt es am Ende (Seite 8), das vorhandene Bildmaterial enthalte darauf keine Hinweise. Dabei ist auf den Videoaufnahmen der Polizei klar zu sehen, dass von den Beamten bereits Pfefferspray eingesetzt wurde, bevor sie über die Treppe vom Boden der Veltins-Arena zu den Zuschauerrängen vorrückten.

In rechtlicher Hinsicht wendet die Staatsanwaltschaft das Polizeigesetz NRW in nicht mehr vertretbarer Weise an. Ein Polizeieinsatz gegen „nicht verantwortliche Personen“ ist nur in sehr engen Grenzen erlaubt. Es ist schon nicht verständlich, warum die Polizeiführung zu dem Ergebnis kam, es sei einfacher, in der voll besetzten Nordkurve ein Banner abzuhängen, als die höchstens eintausend griechischen Zuschauer, die außerhalb des gesicherten Gästeblocks saßen, von der Begehung von Straftaten abzuhalten.

Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft die sehr eindeutigen Hinweise in der Ermittlungsakte auf eine unverhältnismäßige Dauer des Einsatzes völlig übergeht. Spätestens nach dem Abhängen des Banners hätten die Einsatzkräfte die Nordkurve wieder verlassen müssen. Stattdessen wurde unter massivem Einsatz von Schlagstöcken und Pfefferspray die „Lage statisch“ gehalten. Dass dabei dem Polizeigesetz völlig fremde Überlegungen („Niederlage“) eine Rolle spielten, ist den Ermittlungsakten klar zu entnehmen. Diese Tatsachen wollte die Staatsanwaltschaft offensichtlich bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen.

Anzeigeerstatter, die bei dem Polizeieinsatz verletzt wurden, haben gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bereits Beschwerde eingelegt. Der Repressionsfonds Nordkurve wird sie dabei unterstützen.