Die Rechtsform „eingetragener Verein“ stellt im Fußball und speziell auf Schalke ein hohes Gut dar. Um dies auch in unserer Satzung zu verankern, wurde auf der Mitgliederversammlung 2016 ein Satzungsänderungsantrag zur Änderung von „§11 Auflösung gestellt“. Der Antrag sah vor §11 um die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung zu erweitern, so dass eine Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung ebenso wie die Auflösung des Vereins eine ¾ Mehrheit benötigt. Über 2/3 der anwesenden Mitglieder stimmten für diesen Antrag, so dass dieser Antrag von der Versammlung angenommen wurde. Durch diese Änderung ist sichergestellt, dass die Vereinsverantwortlichen die Lizenzspielerabteilung nicht gegen den Willen der Vereinsmitglieder ausgliedern kann. Eine wegweisende Änderung unserer Satzung und die erneut verdeutlicht hat wie wichtig den Schalkern ihr e.V. ist.

§ 11 Auflösung des Vereins und Ausgliederung der Fußball- Lizenzspielerabteilung

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

Die Fußball-Lizenzspielerabteilung gehört zum Verein. Eine Ausgliederung der Fußball-Lizenzspielerabteilung – gleich ob im Wege des Umwandlungsgesetzes oder einer Vielzahl von Einzelübertragungen – und sonstige Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz, die die Lizenzspielerabteilung zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Abstimmung in den außerordentlichen Mitgliederversammlungen nach Absatz 1 und 2 erfolgen durch schriftliche Stimmabgabe.

Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Gelsenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar in erster Linie im Sinne des § 2 dieser Satzung; dies gilt nicht, soweit die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor dem Auflösungsbeschluss einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck bestimmt. Die Durchführung dieses Beschlusses ist abhängig von der Zustimmung des Finanzamtes.

Die Änderung dieser Regelungen in § 11 bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.